Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung
§ 5.
(1) Als Lehrende medizinischer und fachlich-wissenschaftlicher Inhalte in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe sind Personen heranzuziehen, die eine Ausbildung in einem entsprechenden Gesundheitsberuf abgeschlossen haben, über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung, über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.
(2) Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(3) Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (§ 42 Abs. 2 MTDG).
Schlagworte
Lehrpersonal
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278697
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
