In- und Außerkrafttreten
§ 7.
(1) § 5 Abs. 1 und § 6 treten mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006, betreffend die Qualifikation des Lehrpersonals und der Praktikumsanleitenden.
(2) Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die FH-MTD-AV tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können nach den Regelungen der FH-MTD-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278699
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