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§ 5 FH-MTD-AV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung

§ 5.

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.9.2027 in Kraft)

(2) Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.

(3) Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (§ 42 Abs. 2 MTDG).

Schlagworte

Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278716

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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