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§ 5 Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1954

§ 5.

Entscheidungen nach den §§ 1, 3 und 4 haben keine Rechtswirkung für das Erbrecht und für das eheliche Güterrecht. Für andere Rechte haben sie nur dann Rechtswirkung, wenn die antragstellende Partei im Antrag oder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Nachfrist von mindestens drei Monaten unter genauer Bezeichnung des Anspruchs und des Schuldners erklärt, daß sie solche Rechte geltend zu machen beabsichtigt; auch bei rechtzeitiger Abgabe der Erklärung sind solche Rechte für die Vergangenheit jedenfalls auf einen Zeitraum von drei Jahren, vom Tage der Antragstellung zurückgerechnet, beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010363

Dokumentnummer

NOR40208723

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