Schlichtungsverfahren
§ 55.
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen aus der Berufsausübung als Ziviltechniker oder aus ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der Länderkammer zur Schlichtung vorzulegen.
(2) Zur Schlichtung berufen ist der Kammervorstand. Falls die Streitteile verschiedenen Länderkammern angehören, ist der Kammervorstand der zuerst angerufenen Länderkammer zuständig.
(3) Die Zeit, während der die Länderkammer mit der Streitigkeit befasst ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet. Nach Ablauf von drei Monaten kann eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist.
(4) Die im Zuge eines Schlichtungsverfahrens geschlossenen und beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß § 1 Z 15 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213981
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