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§ 56 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Unterstützungsfonds

§ 56.

(1) Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds errichten und betreiben. Dieser besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Länderkammer.

(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds sind aus Umlagen aufzubringen. Die Umlagen sind auf Grund eines vom Kammervorstand jeweils für ein Jahr zu erstellenden Voranschlages von der Kammervollversammlung unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen des Fonds unter Berücksichtigung seines dauernden Bestandes und der Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit entspricht.

(4) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Unterstützungsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Unterstützungsleistungen, die Art der Auszahlung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 in einem Statut zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen.

(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213982

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