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§ 54 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Kammerdirektion

§ 54.

(1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei jeder Länderkammer eine Kammerdirektion einzurichten, deren Kosten die Länderkammer zu bestreiten hat.

(2) Zur Leitung der Kammerdirektion kann der Kammervorstand einen Kammerdirektor bestellen, der rechtskundig sein muss.

Schlagworte

Konzeptsgeschäft, Kanzleigeschäft

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213980

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