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§ 53 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

VII. Das Schiffsbauregister

§ 53

Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

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