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§ 22 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 22

(1) Auf die Anmeldungen und Eintragungsanträge verfügt der Richter.

(2) Der Richter soll Eintragungen in das Register regelmäßig im Wortlaut verfügen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vollzug der Verfügung zu veranlassen.

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