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§ 6 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 6

Für die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Registerblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 4 Abs. 2 angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien Registerblatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzunehmen ist, daß der Raum der Registerblätter des sonst verwendeten Bandes für die bei diesem Schiff zu erwartenden Eintragungen nicht ausreicht.

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