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§ 52 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

6. TEIL

Hafenentgelte für Privathäfen Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich

§ 52

(1) Hafenentgelte für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (§ 34 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld.

(2) Für Privathäfen gelten die §§ 42 und 43 unter der Einschränkung des § 53 sowie die §§ 46 bis 51.

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