vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere

§ 51

Die zur Zahlung des Hafenentgeltes Verpflichteten haben der Hafenverwaltung in die zur Berechnung des Hafenentgeltes erforderlichen Schiffs- und Ladepapiere Einsicht zu gewähren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte