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§ 48 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Zahlungspflichtige

§ 48

Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

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