Jahresmittelwert
§ 4.
Um gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG‑L festzustellen, ob die Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG‑L auf die Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist, ist das arithmetische Mittel aller Tage des Jahres zu bilden, wofür an jenen Tagen, an denen ein Beitrag der Winterstreuung zum jeweiligen Tagesmittelwert geltend gemacht wird, der um den gemäß § 2 bzw. § 3 oder aus beiden ermittelte Anteil der Streuung reduzierte Tagesmittelwert herangezogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
20007791
Dokumentnummer
NOR40138296
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