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§ 3 WinterstreuV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2012

Splittstreuung

§ 3.

(1) Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L den Anteil des Beitrags der Splittstreuung (mineralische Partikel) vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, darf das Verhältnis der Tagesmittelwerte von PM2,5 zu PM10 an derselben Messstelle nicht größer als 0,50 sein. Unter den genannten Voraussetzungen beträgt der abzuziehende Anteil des Beitrags der Splittstreuung 50% der groben PM-Fraktion gemäß Abs. 2.

(2) Die grobe PM-Fraktion wird durch die Differenz der Tagesmittelwerte von PM10 und PM2,5 berechnet.

(3) Stehen an einer Messstelle, an welcher der Beitrag der Splittstreuung an der PM10‑Konzentration beurteilt werden soll, keine ausreichenden PM2,5‑Daten gemäß Abs. 2 zur Verfügung, sind die Daten der nächstgelegenen PM2,5‑Messstelle heranzuziehen, an der vergleichbare topographische Gegebenheiten und Ausbreitungsbedingungen herrschen, deren Umgebung eine vergleichbare Emittentenstruktur aufweist und deren Seehöhe um weniger als 200 m von der der PM10‑Messstelle abweicht.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20007791

Dokumentnummer

NOR40138295

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