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§ 5 WinterstreuV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2012

Dokumentation und Datenübermittlung

§ 5.

(1) Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, hat er bis 31. Mai des der Überschreitung eines Grenzwertes gemäß § 1 Abs. 1 folgenden Jahres einen Bericht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, der zumindest folgende Angaben enthält:

  1. 1. Nennung der Messstellen, an denen eine Überschreitung eines Grenzwertes auf den Beitrag von Salz- oder Splittstreuung oder beiden zurückgeführt wurde;
  2. 2. Informationen, ob der Beitrag aus Salzstreuung gemäß § 2 oder Splittstreuung gemäß § 3 oder aus beiden geltend gemacht wird;
  3. 3. Dokumentation des Vorliegens von relevanten Informationen gemäß § 1 Abs. 2;
  4. 4. Dokumentation der einzelnen Tagesmittelwerte für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) und für PM2,5, sofern Tagesmittelwerte für PM2,5 gemäß § 3 erforderlich sind;
  5. 5. Ergebnisse der notwendigen chemischen Analysen sowie die Gesamtkonzentration der als Streusalz verwendeten chemischen Verbindung, die als Beitrag der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abgezogen wird;
  6. 6. aussagekräftige Informationen über getroffene Maßnahmen zur Verringerung des Beitrags aus Salz- oder Splittstreuung;

(2) Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, haben der Landeshauptmann und die Umweltbundesamt GmbH in ihren Jahresberichten gemäß § 35 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung über ein Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 127/2012, die Ergebnisse der einzelnen PM10-Tagesmittelwerte bzw. den Jahresmittelwert für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) zu veröffentlichen.

Schlagworte

Salzstreuung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20007791

Dokumentnummer

NOR40138297

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