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§ 4 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Vorbehaltene Tätigkeiten

§ 4.

(1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 2 zustehenden Befugnisse nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

  1. 1. Untersuchung von Tieren, Diagnose und Behandlung;
  2. 2. veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren insbesondere Impfungen;
  3. 3. operative Eingriffe an Tieren;
  4. 4. Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
  5. 5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren;
  6. 6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
  7. 7. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
  8. 8. künstliche Besamung von Haustieren.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten von Tierhaltern und deren Hausgenossen an ihren Tieren und für ihre Tiere dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärztinnen oder Tierärzten in Abs. 1 nicht genannte Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237525

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