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§ 3 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Berufsumfang

§ 3.

(1) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.

(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten und ist die Ausübung eines Gesundheitsberufes.

(3) Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Meldepflichten nach § 14 Abs. 4, finden keine Anwendung auf

  1. 1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte;
  2. 2. die dienstliche Tätigkeit
  1. a) der Militärtierärztinnen und Militärtierärzte,
  2. b) der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte,
  3. c) des tierärztlichen Universitätspersonals an der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
  4. d) der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften, sofern diese nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind,
  5. e) der tierärztlichen Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237524

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