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§ 5 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Abschnitt

Berufszulassung, Ausweis- und Titelführung Befugnis zur Berufsausübung

§ 5.

(1) Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn

  1. 1. ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird und
  2. 2. die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist.

(2) Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in § 7 genannten Voraussetzungen.

(3) Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Person, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlich

  1. 1. als tierärztliches Universitätspersonal an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
  2. 2. als Teilnehmerin oder Teilnehmer eines international anerkannten wissenschaftlichen Austausch- oder Schulungsprogrammes in einer Ordination oder privaten Tierklinik in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis

Schlagworte

Ausweisführung, Austauschprogramm

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40256772

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