§ 4
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist § 1 letzter Satz erstmalig bei der Veranlagung der Aktiengesellschaften für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.
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