Verfassung in Bezug auf äußere Angelegenheiten
§ 4
(1) Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:
- 1. der Sitz und die vertretungsbefugten Organe;
- 2. welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;
- 3. Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit klar bestimmbar ist;
- 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- 5. Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
- 6. Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.
(2) Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen:
- 1. den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (§ 1) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;
- 2. die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gebietes der Kirchengemeinde;
- 3. die Art der Bestellung des Vorstandes der Kirchengemeinde und seine Aufgaben;
- 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchengemeinde, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
- 5. die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kirchengemeinde erforderlichen Mittel;
- 6. das Verfahren bei Änderung der Satzung der Kirchengemeinde.
Die Verfassung einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche und die Satzung einer Kirchengemeinde unterliegen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
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