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§ 1 OrientKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2003

Gesetzlich anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirchen

§ 1

(1) Die Armenisch-apostolische Kirche in Österreich und die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes jeweils anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sind, haben die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich ist eine anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger; es kommt ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.

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