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§ 5 OrientKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2003

Anzeigepflichten

§ 5

(1) Zwecks Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen:

  1. 1. die im Sinne der Verfassung vertretungsbefugten Organe der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche innerhalb Monatsfrist;
  2. 2. alle Veränderungen in den Personen der bisher vertretungsbefugten Organe innerhalb Monatsfrist;
  3. 3. zu errichtende Kirchengemeinden einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche (§ 6 Abs. 2).

(2) Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, können für den staatlichen Bereich nicht als vertretungsbefugte Organe bestellt werden.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat das Einlangen der Anzeige bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden.

(4) Die Bestellung der vertretungsbefugten Organe wird für den staatlichen Bereich mit Beginn des auf den Tag des Einlangens der Anzeige (Abs. 1 Z 1und 2) folgenden Tages wirksam.

(5) Entspricht die Anzeige nicht den gesetzlichen Voraussetzungen oder weist die Bestellung infolge Verstoßes gegen innerkirchliche Vorschriften schwer wiegende Mängel auf, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel aufzufordern; bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist oder bei offenbarer Aussichtslosigkeit einer solchen Aufforderung ist die Entgegennahme der Anzeige mit Bescheid abzulehnen. Ein schwer wiegender Mangel liegt dann vor, wenn die Einhaltung der innerkirchlichen Vorschriften die Bestellung einer anderen Person zur Folge gehabt hätte oder doch zur Folge haben hätte können.

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