Gesundheitsschädliches Einwirken von inhalativen Schadstoffen
§ 4
Eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt bei als Arbeitsstoff im Betrieb vorhandenen inhalativen Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften in jeder nachweisbaren Konzentration in der Arbeitsraumluft vor. Als solche Schadstoffe gelten:
- 1. Arsen und seine Verbindungen,
- 2. Beryllium und seine Verbindungen,
- 3. Chrom III-chromate,
- 4. Benzol,
- 5. Benzidin und seine Salze,
- 6. Ethylenoxid,
- 7. 2-Naphthylamin,
- 8. Nickel und seine Verbindungen,
- 9. Vinylchlorid,
- 10. Zinkchromat sowie
- 11. Asbest.
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