Gesundheitsgefährdende Erschütterungen
§ 3
Eine gesundheitsgefährdende Erschütterung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn bei Ganzkörperschwingungen eine Beurteilungsschwingstärke Kr = 13,2 überschritten wird bzw. wenn bei Hand-Arm-Schwingungen eine Einwirkungsdauer von einer Stunde täglich überschritten wird und ein bewerteter Beschleunigungseffektivwert ahw = 5m/s2 oder mehr vorliegt.
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