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§ 4 Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1993

Gesundheitsschädliches Einwirken von inhalativen Schadstoffen

§ 4

Eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt bei als Arbeitsstoff im Betrieb vorhandenen inhalativen Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften in jeder nachweisbaren Konzentration in der Arbeitsraumluft vor. Als solche Schadstoffe gelten:

  1. 1. Arsen und seine Verbindungen,
  2. 2. Beryllium und seine Verbindungen,
  3. 3. Chrom III-chromate,
  4. 4. Benzol,
  5. 5. Benzidin und seine Salze,
  6. 6. Ethylenoxid,
  7. 7. 2-Naphthylamin,
  8. 8. Nickel und seine Verbindungen,
  9. 9. Vinylchlorid,
  10. 10. Zinkchromat sowie
  11. 11. Asbest.

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