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§ 4 LF-ESV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

§ 4.

(1) In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:

  1. 1. Nullung,
  2. 2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,
  3. 3. Isolationsüberwachungssystem,
  4. 4. Schutzisolierung,
  5. 5. Schutzkleinspannung,
  6. 6. Funktionskleinspannung,
  7. 7. Schutztrennung,
  8. 8. Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die
  1. a. vor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder
  2. b. nach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere

  1. 1. Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 V gegen Erde,
  2. 2. Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,
  3. 3. Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,
  4. 4. Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.

(3) Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein.

(4) Abweichend von Abs. 1 muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere

  1. 1. Nullung,
  2. 2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,
  3. 3. Schutzisolierung,
  4. 4. Schutzkleinspannung,
  5. 5. Schutztrennung.

Schlagworte

Stahlmast

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260343

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