Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)
§ 4.
(1) In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:
- 1. Nullung,
- 2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,
- 3. Isolationsüberwachungssystem,
- 4. Schutzisolierung,
- 5. Schutzkleinspannung,
- 6. Funktionskleinspannung,
- 7. Schutztrennung,
- 8. Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die
- a. vor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder
- b. nach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere
- 1. Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 V gegen Erde,
- 2. Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,
- 3. Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,
- 4. Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.
(3) Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein.
(4) Abweichend von Abs. 1 muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere
- 1. Nullung,
- 2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,
- 3. Schutzisolierung,
- 4. Schutzkleinspannung,
- 5. Schutztrennung.
Schlagworte
Stahlmast
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
20012525
Dokumentnummer
NOR40260343
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