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§ 4 Gentechnik-KennzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 4.

Bei nicht vorverpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 2 auf folgende Weise zu entsprechen:

  1. 1. bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch den deutlichen Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 und die sonstigen Angaben auf dem Behältnis in den Lieferpapieren oder in sonstigen Begleitpapieren,
  2. 2. bei jeder sonstigen Abgabe an den Verbraucher durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare Anbringung des Hinweises gemäß § 2 Abs. 2 auf dem Behältnis, in dem das Erzeugnis dargeboten wird oder in sonstigen unmittelbarem Zusammenhang mit der Darbietung des Produktes sowie durch die Anführung der sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG in einem Begleitpapier.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20004526

Dokumentnummer

NOR40073872

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