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§ 3 Gentechnik-KennzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 3.

Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20004526

Dokumentnummer

NOR40073871

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