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§ 2 Gentechnik-KennzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Kennzeichnung

§ 2.

(1) Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß § 62 Abs. 1 GTG in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Hinweis gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert“.

(3) Die Kennzeichnung muss ferner einen Hinweis auf den vorgesehenen Verwendungszweck sowie allfällig erforderliche Anwendungsbeschränkungen enthalten.

(4) In der Kennzeichnung sind auch diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen, die in einer Genehmigung im Sinne des § 54 Abs. 1 oder 4 GTG für die Kennzeichnung vorgeschrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20004526

Dokumentnummer

NOR40073870

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