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§ 4 Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1996

§ 4.

Der Kennzeichnungswert LWA ist zu bestimmen:

  1. 1. von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992),
  2. 2. von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtung,
  3. 3. von zur Durchführung dieser Tätigkeit berechtigten Gewerbetreibenden,
  4. 4. vom Hersteller oder, falls dieser seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007771

Dokumentnummer

NOR12087270

alte Dokumentnummer

N5199643756L

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