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§ 3 Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2011

§ 3.

(1) Die Aufschrift über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten (§ 72 Abs. 1 und 3 GewO 1994) hat den gemäß den §§ 4 und 5 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl, zu enthalten (Kennzeichnungswert LWA).

(2) Für die in Ergänzungsverordnungen zur Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011‑ PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 569/1994, angeführten Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Abs. 1 auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007771

Dokumentnummer

NOR40130466

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