§ 4.
(1) Die Entnahme von Untersuchungsobjekten darf nur durch einen Arzt unter Anwendung aller von der Wissenschaft gebotenen Vorsichten erfolgen.
(2) Die Untersuchungen dürfen nur in hiezu geeigneten, zu Wohnzwecken nicht benützten Räumen vorgenommen werden. Der verantwortliche Arzt ist verpflichtet, alle Reste und Spuren der Untersuchungsobjekte, die Träger von Erregern übertragbarer Krankheiten sind, durch sachgemäße Entseuchung (Desinfektion) unschädlich zu machen sowie für die einwandfreie Beseitigung sonstiger Untersuchungsrückstände und Probenreste zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10010254
Dokumentnummer
NOR12129798
alte Dokumentnummer
N8194837855L
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