§ 5.
Der Handel mit Kulturen von Erregern, die Krankheitserscheinungen bei Menschen hervorrufen können, ist verboten. Lebende Erreger dieser Art und Material, das solche Erreger enthält, dürfen nur von Personen und Anstalten, die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung hiezu die Bewilligung erhalten haben, gehalten und nur an solche Personen abgegeben werden. Hinsichtlich der Einbringung des Ansuchens und der Voraussetzung der Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10010254
Dokumentnummer
NOR12129799
alte Dokumentnummer
N8194837856L
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