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§ 4 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

§ 4.

(1) Die Entnahme von Untersuchungsobjekten darf nur durch einen Arzt unter Anwendung aller von der Wissenschaft gebotenen Vorsichten erfolgen.

(2) Die Untersuchungen dürfen nur in hiezu geeigneten, zu Wohnzwecken nicht benützten Räumen vorgenommen werden. Der verantwortliche Arzt ist verpflichtet, alle Reste und Spuren der Untersuchungsobjekte, die Träger von Erregern übertragbarer Krankheiten sind, durch sachgemäße Entseuchung (Desinfektion) unschädlich zu machen sowie für die einwandfreie Beseitigung sonstiger Untersuchungsrückstände und Probenreste zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129798

alte Dokumentnummer

N8194837855L

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