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§ 49 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Neuerliche Erprobungspflicht

§ 49.

Eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer Einzelprüfung gemäß § 53 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:

  1. 1. Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 42 Abs. 1 bis 3 und § 44 Abs. 1 Z 7);
  2. 2. Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen können;
  3. 3. Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;
  4. 4. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;
  5. 5. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hierzu eine Nacharbeit notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158941

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