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§ 48g EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

LGBl. Nr. 79/2022

§ 48g

Außerordentliche Einmalzahlung für das Jahr 2022

(1) Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt für das Jahr 2022 eine außerordentliche Einmalzahlung.

(2) Beträgt die monatliche Höhe des Gesamtpensionseinkommens

  1. 1. nicht mehr als 960 Euro, so beträgt die Einmalzahlung 14,2% des Gesamtpensionseinkommens,
  2. 2. über 960 Euro bis zu 1 199,99 Euro, so entspricht die Einmalzahlung einem Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt,
  3. 3. 1 200 Euro bis zu 1 799,99 Euro, so beträgt die Einmalzahlung 500 Euro,
  4. 4. 1 800 Euro bis zu 2 250 Euro, so entspricht die Einmalzahlung einem Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt.

(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ergibt sich aus der Summe aller am 31. August 2022 gebührenden Pensionen nach dem vorliegenden Gesetz und allfälliger weiterer landesgesetzlicher Vorschriften.

(4) Die Auszahlung hat bis spätestens 30. September 2022 zu erfolgen.

04.11.2022

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