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§ 48h EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

LGBl. Nr. 17/2023

§ 48h

Direktzahlung für das Jahr 2023

(1) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023.

(2) Beträgt die monatliche Höhe des Gesamtpensionseinkommens

  1. 1. nicht mehr als 1 666,66 Euro, so beträgt die Direktzahlung 30% des Gesamtpensionseinkommens,
  2. 2. über 1 666,66 Euro bis zu 2 000,00 Euro, so beträgt die Direktzahlung 500 Euro,
  3. 3. ab 2 000,00 Euro bis zu 2 500,00 Euro, so entspricht die Direktzahlung einem Betrag, der von 500 Euro auf 0 Euro linear absinkt.

(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ergibt sich aus der Summe aller am 1. Jänner 2023 gebührenden Pensionen nach dem vorliegenden Gesetz und allfälliger weiterer landesgesetzlicher Vorschriften. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch Versorgungsgenüsse.

(4) Die Direktzahlung ist kein Pensionsbestandteil und ist bis zum 1. März 2023 auszuzahlen.

14.03.2023

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