LGBl. Nr. 79/2022
§ 48f
Teuerungsausgleich
(1) Der Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt Personen, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 33 haben und ist bis spätestens 30. September 2022 auszuzahlen.
(2) Der Teuerungsausgleich ist von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und es sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
04.11.2022
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