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§ 48f EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

LGBl. Nr. 79/2022

§ 48f

Teuerungsausgleich

(1) Der Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt Personen, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 33 haben und ist bis spätestens 30. September 2022 auszuzahlen.

(2) Der Teuerungsausgleich ist von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und es sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

04.11.2022

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