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§ 48 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Präsidium

§ 48.

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter.

(2) Das Präsidium ist berufen zur:

  1. 1. Erstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem 1. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten und bei Eintragungen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen,
  2. 2. Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom Kammervorstand übertragen werden, und
  3. 3. Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.

Schlagworte

Titelangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213974

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