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§ 47 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Präsident

§ 47.

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.

(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass er diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegt. Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an den Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Kammervorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Unterfertigung des Präsidenten im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232112

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