Präsidium
§ 48.
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter.
(2) Das Präsidium ist berufen zur:
- 1. Erstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem 1. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten und bei Eintragungen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen,
- 2. Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom Kammervorstand übertragen werden, und
- 3. Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.
Schlagworte
Titelangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213974
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