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§ 48 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Kundmachung bei Neuerrichtungen

§ 48.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.

(2) Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:

  1. 1. Konzessionsinhaber;
  2. 2. bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
  3. 3. Pächter;
  4. 4. Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;
  5. 5. Insolvenzverwalter;
  6. 6. behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
  7. 7. gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;
  8. 8. Mitbewerber;
  9. 9. mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.

(3) In der Kundmachung gemäß Abs. 1 sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260780

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