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§ 47 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 502/1984

Ablehnung ohne weiteres Verfahren

§ 47.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. Die Österreichische Apothekerkammer hat eine Stellungnahme abzugeben, wenn

  1. 1. die persönliche Eignung gemäß § 3 oder die sonstigen Erfordernisse gemäß § 46 nicht erfüllt werden, oder
  2. 2. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat.

(2) Der Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt sind, oder
  2. 2. ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession gestellt wird, oder
  3. 3. ein früherer Konzessionsantrag eines anderen Antragstellers für denselben Standort wegen des Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 10 abgewiesen wurde und sich die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten nicht wesentlich geändert haben, oder
  4. 4. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat, oder
  5. 5. in einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine rechtskräftig bewilligte Filialapotheke vor weniger als sieben Jahren in Betrieb genommen wurde.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 502/1984

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260779

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