Befassung der Gemeinde
§ 49.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40260781
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