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§ 47 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 47

(1) Abgesehen vom Falle des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist. In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats zuvor auf ihm zu vermerken.

(2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen uns seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren.

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