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§ 48 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

2. Beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat

§ 48

(1) Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat dient Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) als Muster; für die Ausfertigung sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Der Auszug ist vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu verstehen.

(2) In dem Auszug werden Veränderungen der Eintragungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt des Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat das Registergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und einen neuen, den veränderten Eintragungen im Schiffsregister entsprechenden Auszug zu erteilen.

(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 46 Abs. 3, § 47 entsprechend.

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