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§ 46 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 46.

(1)  Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 Abs. 12 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.

(2)  § 27 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

(3)  Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielergesetzes (SchauspG), BGBl. Nr. 441/1922, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt, gilt § 52 SchauspG.

(4)  Das SchauspG tritt mit Ausnahme des § 32 mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die §§ 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, und § 18 Abs. 1 und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.

(5)  § 32 SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.

(6)  Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das SchauspG oder auf Bestimmungen des SchauspG verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf das TAG oder die entsprechenden Bestimmungen des TAG.

(7)  Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der §§ 17 oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.

(8) § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit 1. September 2025 in Kraft und gilt für Gastverträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. August 2025 liegt. § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten vermittelte Bühnenarbeitsverträge. Die §§ 34 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 folgenden Tag außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40263210

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