Vereinbarung des Rücktrittsrechts
§ 34.
Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, vor Arbeitsantritt zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20007012
Dokumentnummer
NOR40263206
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